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   BGH, 12.02.2008 - NotZ 128/07   

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https://dejure.org/2008,12157
BGH, 12.02.2008 - NotZ 128/07 (https://dejure.org/2008,12157)
BGH, Entscheidung vom 12.02.2008 - NotZ 128/07 (https://dejure.org/2008,12157)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 2008 - NotZ 128/07 (https://dejure.org/2008,12157)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Verschulden eines Verfahrensbevollmächtigten an der Versäumung einer Beschwerdefrist; Sorgfaltswidrigkeit der Berechnung von Revisionsbegründungsfristen in Verwaltungsgerichtssachen, Sozialgerichtssachen und Finanzgerichtssachen durch eine Fachangestellte einer ...

  • Judicialis

    BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6; ; BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8; ; BNotO § 111; ; BNotO § 111 Abs. 4; ; BRAO § 42 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 111 Abs. 4 S. 2; ZPO § 233 § 234
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der sofortigen Beschwerde gegen die Ankündigung der Amtsenthebung eines Notars wegen Vermögensverfall

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht/ Amtsenthebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 14/92

    Anspruch eines Notars auf Befreiung von der Residenzpflicht - Fehlende

    Auszug aus BGH, 12.02.2008 - NotZ 128/07
    Das vom Antragsteller beanstandete Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist bei den Verwaltungsstreitsachen im Sinne des § 111 BNotO - anders als bei Disziplinarsachen (vgl. § 24 BDO, siehe dazu Senatsbeschluss vom 31. Juli 2000 - NotSt(B) 1/00 - NJW-RR 2001, 498) - auf den Lauf der Rechtsmittelfrist ohne Einfluss (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 1972 - NotZ 4/72 - DNotZ 1973, 494; siehe auch Senatsbeschluss vom 29. März 1993 - NotZ 14/92 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2, Wiedereinsetzung 2).

    Da dem Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers nichts darüber zu entnehmen ist, dass die Angestellte ständig mit der Notierung von Rechtsmittelfristen in berufsgerichtlichen Verfahren befasst ist und ihr daher diese Frist geläufig ist, oder dass sie von dem Verfahrensbevollmächtigten - der seinerseits die Vorschriften des § 111 Abs. 4 BNotO und des § 42 Abs. 4 BRAO kennen musste (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 1972 und vom 29. März 1993 aaO) - über die Dauer dieser Frist besonders unterrichtet worden war, hätte sich der Verfahrensbevollmächtigte selbst darüber vergewissern müssen, dass die Frist richtig notiert wird.

  • BGH, 13.01.2000 - VII ZB 20/99

    Feststellung und Berechnung der Berufungsfrist durch den Korrespondenzanwalt

    Auszug aus BGH, 12.02.2008 - NotZ 128/07
    Zwar darf der Rechtsanwalt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einfach gelagerten Fällen die Feststellung des Fristbeginns und die Berechnung der Frist gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 - VII ZB 20/99 - NJW 2000, 1872 m.w.N.).
  • BGH, 31.05.1965 - AnwZ (B) 7/65

    Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde ohne mündliche Verhandlung

    Auszug aus BGH, 12.02.2008 - NotZ 128/07
    Die danach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
  • BGH, 31.07.2000 - NotSt (B) 1/00

    Aussetzung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Notar wegen eines

    Auszug aus BGH, 12.02.2008 - NotZ 128/07
    Das vom Antragsteller beanstandete Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist bei den Verwaltungsstreitsachen im Sinne des § 111 BNotO - anders als bei Disziplinarsachen (vgl. § 24 BDO, siehe dazu Senatsbeschluss vom 31. Juli 2000 - NotSt(B) 1/00 - NJW-RR 2001, 498) - auf den Lauf der Rechtsmittelfrist ohne Einfluss (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 1972 - NotZ 4/72 - DNotZ 1973, 494; siehe auch Senatsbeschluss vom 29. März 1993 - NotZ 14/92 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2, Wiedereinsetzung 2).
  • BGH, 22.02.1973 - VI ZR 2/72

    Notarpflicht - Anwaltspflicht - Amtspflicht - Amtspflichtverletzung -

    Auszug aus BGH, 12.02.2008 - NotZ 128/07
    Das vom Antragsteller beanstandete Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist bei den Verwaltungsstreitsachen im Sinne des § 111 BNotO - anders als bei Disziplinarsachen (vgl. § 24 BDO, siehe dazu Senatsbeschluss vom 31. Juli 2000 - NotSt(B) 1/00 - NJW-RR 2001, 498) - auf den Lauf der Rechtsmittelfrist ohne Einfluss (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 1972 - NotZ 4/72 - DNotZ 1973, 494; siehe auch Senatsbeschluss vom 29. März 1993 - NotZ 14/92 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2, Wiedereinsetzung 2).
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